RSA-Rendite-Duo

Sicher und attraktiv anlegen mit dem RSA-Rendite-Duo

Mit dem RSA-Rendite-Duo sichern Sie sich attraktive Zinsen für die nächsten fünf Jahre. Von der Anlagesumme werden 75 % auf einen Sparbrief mit einer Laufzeit von fünf Jahren angelegt. Die verbleibenden 25 % legen Sie auf ein Tagesgeldkonto an. Bei beiden Konten erhalten Sie den aktuell gültigen Zinssatz des Sparbriefs. Das Kapital auf dem Tagesgeldkonto können Sie jederzeit kostenfrei in beliebiger Höhe verfügen.

RSA-Rendite-Duo im Überblick

Diese Vorteile bietet Ihnen das RSA-Rendite-Duo

  • Attraktive und garantierte Verzinsung
  • 25% des Anlagebetrags jederzeit, auch in Teilbeträgen, verfügbar
  • sichere Anlageform
  • keine Gebühren und Kosten

 

Zinseszinseffekt

Die jährlichen Zinsen Ihrer Anlage schreiben wir dem im Produkt enthaltenen Tagesgeldkonto gut. Somit erhalten Sie einen Zinseszinseffekt

So funktioniert der Auszahlplan

Konditionen

Produkteckdaten

Zinsbindungsart fest
Klassifizierung Habenzins taggenaue Saldobetrachtung
Währung Euro
Mindestanlagesumme 25.000,00 EUR
   
RSA-Rendite-Duo Cash  
Aufteilung der Anlagesumme 25 %
Verfügbarkeit täglich
   
RSA-Rendite-Duo Sparbrief  
Aufteilung der Anlagesumme 75 %
Verfügbarkeit 5 Jahre fest

Konditionen

Zinssatz      2,00 % p.a.

Angebot freibleibend.

Häufige Fragen zum Auszahlplan

Wie schnell komme ich an mein Geld?

Über Ihre Anlagesumme auf Ihrem Tagesgeldkonto können Sie jederzeit verfügen und beliebige Beträge auf das von Ihnen angegebene Referenzkonto überweisen. Die Anlagesumme des Sparbriefs ist für die Laufzeit gebunden.

 

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Bankhaus RSA eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihr Bankhaus RSA eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.