VL-Sparen

Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen (VL) lohnen sich für Sie gleich doppelt: Sie sparen, Ihr Chef legt was drauf und der Staat belohnt Sie mit einer kräftigen Zulage.

VL-Sparen im Überblick

So geht VL-Sparen

Profitieren Sie als Arbeitnehmer von vermögenswirksamen Leistungen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber beim Sparen dazuzahlt. Außerdem belohnt der Staat VL-Sparer mit der Arbeitnehmersparzulage1. Grundsätzlich können Sie beim geförderten VL-Sparen wählen zwischen Anlagen in Investmentfonds und wohnwirtschaftlichen Anlagen, wie zum Beispiel einem Bausparvertrag. Sie können Ihre Sparleistungen auch auf beide Anlageformen aufteilen.

Abschließen und von der staatlichen Förderung profitieren

Vermögenswirksame Leistungen in einem Aktienfonds fördert der Staat mit maximal 20 Prozent der eingezahlten Beträge, sofern diese 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Zahlen Sie vermögenswirksame Leistungen in einen Bausparvertrag ein, können Sie sich bis maximal 9 Prozent der eingezahlten Beiträge an Förderung sichern, soweit diese 470 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Ob dabei Ihr Arbeitgeber den Betrag zusätzlich zum Lohn gewährt oder ob Sie die Zahlungen freiwillig aus Ihrem Nettogehalt leisten, macht für die staatliche Förderung keinen Unterschied. Voraussetzung ist nur, dass Ihr Arbeitgeber die Überweisung veranlasst.

So funktioniert VL-Sparen
So funktioniert VL-Sparen

Bausparen mit vermögenswirksamen Leistungen

VL-Sparen mit unserem Partner Bausparkasse Schwäbisch Hall

Nutzen Sie beim VL-Sparen die zahlreichen Vorteile eines Bausparvertrags, wie zum Beispiel dauerhaft sichere und niedrige Darlehenszinsen oder die Chance auf Arbeitnehmer-Sparzulage2.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Mit staatlicher Förderung2 schneller und günstiger ans Sparziel
  • Niedrige Darlehenszinsen für die Zukunft sichern
  • Bis zu 200 Euro Bonus3 für junge Leute unter 22 Jahren
  • 43 Euro4 für einen Arbeitnehmer bei der Einzahlung von 470 Euro

Beispiel: So profitiert Paul von der Arbeitnehmer-Sparzulage

Vermögenswirksame Leistungen VL-Sparen

Paul ist Versicherungskaufmann. Sein Chef zahlt ihm monatlich 40 Euro vermögenswirksame Leistungen (VL) zusätzlich zum Gehalt. Die VL erhält er in einen Bausparvertrag. Da er die geltende Einkommensgrenze für die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage nicht überschreitet, nimmt er zusätzlich zum Geld vom Chef die Arbeitnehmersparzulage vom Staat in Anspruch – und das sind 43 Euro im Jahr.

Tipps zu vermögenswirksamen Leistungen

  • Beantragen Sie jetzt vermögenswirksame Leistungen bei Ihrem Arbeitgeber, sofern er diese anbietet. Der Höchstbetrag liegt bei 40 Euro monatlich. Laden Sie den Antrag auf vermögenswirksame Leistungen herunter, füllen Sie ihn bequem zu Hause aus und leiten Sie ihn an Ihren Arbeitgeber weiter.
  • Auch wenn Ihr Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen bezahlt, können Sie die volle Arbeitnehmersparzulage2 erhalten. Erteilen Sie Ihrem Arbeitgeber den Auftrag, die VL von Ihrem Gehalt zu überweisen.
  • Wer unter den Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage liegt, kann diese gleich zweimal einstreichen: Zum Beispiel für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber in einem Bausparvertrag und zusätzlich für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen vom eigenen Gehalt in Aktienfonds.

Verschenken Sie kein Geld und sichern Sie sich Ihre Vorteile beim Bausparen. Unsere Experten beraten Sie gerne.

Fondssparen

VL-Sparen mit unserem Partner Union Investment

Wenn Sie mithilfe Ihrer vermögenswirksamen Leistungen einen Grundstein für Ihren persönlichen Vermögensaufbau legen möchten, dann können sich Produkte unseres Partners Union Investment anbieten. Union Investment bietet Ihnen vier förderfähige Aktienfonds an, zwei Rentenfonds und zwei Mischfonds. Für diese Aktienfonds erhalten Sie die staatliche Förderung, wenn Sie die Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Renten- und Mischfondsprodukte werden von der staatlichen Förderung ausgeschlossen, können aber dennoch zum Vermögensaufbau sinnvoll sein.

Förderfähige Aktienfonds

UniFonds
Seit über 50 Jahren investiert dieser Fonds am deutschen Aktienmarkt in Standardwerte.

UniEuroAktien
Dieser Fonds investiert in führende Unternehmen der Euro-Teilnehmerländer.

UniGlobal
Dieser Fonds ist ein weltweit investierender Aktienfonds.

UniNachhaltig Aktien Global
Dieser Fonds bietet Ihnen die Gelegenheit, mit Ihrer Anlage nachhaltige sowie soziale Verantwortung wahrzunehmen.

Rentenfonds / Mischfonds: nicht staatlich gefördert

Rentenfonds
Rentenfonds sind zwar nicht förderfähig, sie können sich aber dennoch zum Vermögensaufbau für Anleger mit einem höheren Bedürfnis nach Sicherheit anbieten. Sie investieren überwiegend in festverzinsliche Wertpapiere und weisen damit ein mäßiges Kursrisiko auf.

UniRenta
Der UniRenta investiert an den internationalen Rentenmärkten. Die Auswahl der Anlagen erfolgt unter Berücksichtigung der Zins- und Währungsentwicklung der jeweiligen Anlagesegmente.

UniEuroRenta
Der UniEuroRenta investiert in verzinsliche Wertpapiere weltweiter Emittenten, die in Euro notieren. Zum Anlagespektrum gehören beispielsweise Staatsanleihen, Pfandbriefe und auch interessant erscheinende Unternehmensanleihen.

Mischfonds

UniRak
Der UniRak investiert als Mischfonds in internationale Aktien- und Rentenanlagen mit Schwerpunkt Deutschland. Im Rentenbereich erfolgt die Anlage vorzugsweise in festverzinsliche Euro-Wertpapiere. Innerhalb des Aktienengagements liegt der Schwerpunkt auf deutschen Unternehmen.

UniRak Nachhaltig
Das Fondsvermögen des UniRak Nachhaltig A wird überwiegend in internationale Aktien investiert.

Förderung

Einkommensgrenzen und Förderhöhe

Für die staatlichen Zuschüsse wie Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie gelten folgende Bestimmungen:

  Einkommensgrenzen5 Jährliche  Fördergrenze Jährliche  Förderung
Arbeitnehmersparzulage
Investmentfonds
40.000 EUR/
80.000 EUR6
400 EUR pro
Arbeitnehmer
20 %
(80 EUR/
160 EUR)6
Arbeitnehmersparzulage
Bausparen
40.000 EUR/
80.000 EUR6
470 EUR pro
Arbeitnehmer
9 %
(43 EUR/
86 EUR)6
Wohnungsbauprämie
Bausparen
35.000 EUR/
70.000 EUR6
700 EUR/
1.400 EUR6
10 %
(70 EUR/
140 EUR)6

Häufige Fragen zum VL-Sparen

Wer bekommt VL?

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer mit vermögenswirksamen Leistungen sparen. Details sind in dem für Sie gültigen Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgelegt.
Sobald Sie einen Vertrag fürs VL-Sparen bei Ihrer Bankhaus RSA eG abgeschlossen haben, geht eine Durchschrift an Ihren Arbeitgeber. Der überweist dann die monatliche Sparrate direkt auf das Konto des Sparvertrags.  

Wie hoch sind meine VL?

Die Höhe der VL wird meist in dem für Sie gültigen Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgelegt. Erfragen können Sie das auch bei Ihrer Personalabteilung oder beim Betriebsrat.

Kann ich meine VL auch aufstocken?

Sie können von Ihrem Nettolohn zusätzlich in Ihre VL-Verträge einzahlen. Das lohnt sich vor allem, um die staatliche Förderung voll auszuschöpfen. Einen Überblick über Zulagen und Förderungen finden Sie oben auf dem Abschnitt "Förderung".

Muss ich die Arbeitnehmersparzulage beantragen?

Sie müssen die Arbeitnehmersparzulage jedes Jahr mit Ihrer Steuererklärung beantragen. Das Finanzamt zahlt die Fördersumme am Ende der siebenjährigen Sperrfrist in den Vertrag ein.

Wann kann ich über mein Gespartes verfügen?

Wenn Sie sich für Fondssparen entscheiden, dann zahlen Sie sechs Jahre lang in Ihren Vertrag ein. Der Vertrag ruht danach bis zum Ende des Kalenderjahres. Dann können Sie über die gesamte Summe verfügen.

Wenn Sie Ihre VL in einem Bausparvertrag sparen, dann zahlen Sie sieben Jahre lang ein. Danach können Sie sich Ihr angespartes Kapital auszahlen lassen.

Kann ich meine vermögenswirksamen Leistungen in einen Altersvorsorgevertrag einzahlen?

Ja, Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre VL in die private Altersvorsorge einzuzahlen. Ihr Bankhaus RSA eG berät Sie gerne.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrem Bankhaus RSA eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihr Bankhaus RSA eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.

Wichtige Hinweise zu Risiken von Anlageprodukten

Die hier angebotenen Informationen enthalten nur allgemeine Hinweise zu einzelnen Arten von Finanzinstrumenten. Sie stellen die Chancen und Risiken der Anlageprodukte nicht abschließend dar und sollen eine ausführliche und umfassende Aufklärung und Beratung nicht ersetzen. Detaillierte Informationen über Anlagestrategien und einzelne Anlageprodukte einschließlich damit verbundener Risiken, Ausführungsplätze sowie Kosten und Nebenkosten stellt Ihnen Ihr Bankhaus RSA eG vor Umsetzung einer Anlageentscheidung im Rahmen der Beratung zur Verfügung.

  1. Sie müssen grundsätzlich zulagenberechtigt sein und dürfen die Einkommensgrenzen pro Jahr von 40.000 Euro für Alleinstehende und 80.000 Euro für gemeinsam veranlagte Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner nicht überschreiten.
  2. Es gelten Einkommensgrenzen und weitere Voraussetzungen.
  3. Weitere Voraussetzungen §3 ABB.
  4. Betrag gerundet.
  5. Die Einkommensgrenzen beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen.
  6. Angaben für Alleinstehende / gemeinsam veranlagte Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner.