- Zinsen und Bonus erhalten
- Flexible Laufzeit
- Geld schnell verfügbar
Sparen mit Bonus
RSA Zielsparplan
Bonussparen lohnt sich doppelt: Sichern Sie sich Zinsen auf Ihr Vermögen und einen zusätzlichen Bonus. Sie haben es in der Hand, denn wir belohnen Ihre Ausdauer: Je länger Sie sparen, desto höher ist der Bonus.
RSA Zielsparplan im Überblick
So sichern Sie sich Ihren Bonus
- Monatlich eine fixe Summe einzahlen
- Sofort Zinsen erhalten
- Bonus kassieren, sobald die erste Sparphase abgeschlossen ist
- Weitersparen und steigenden Bonus sichern
Flexibel bleiben
Mit RSA Zielsparplan bleiben Sie flexibel. Sie können im Rahmen der dreimonatigen Kündigungsfrist jederzeit über Ihr Geld verfügen.1 Alle bis dahin gezahlten Boni sind Ihnen sicher.
Konditionen
Produkteckdaten
Zinsbindungsart | variabel |
Klassifizierung Habenzins | taggenaue Saldobetrachtung |
Währung | Euro |
Mindestanlagebetrag | monatlich ab 25,00 EUR |
Kündigungsfrist | 3 Monate |
Laufzeit | max. 10 Jahre |
Verzinsung | 1,00 % |
Bonus | jährlich auf die Jahreseinzahlung |
Bonus
1. Jahr | 0,00 % | 6. Jahr |
6,00 % |
2. Jahr | 0,00 % | 7. Jahr |
7,00 % |
3. Jahr | 3,00 % | 8. Jahr |
8,00 % |
4. Jahr | 4,00 % | 9. Jahr |
9,00 % |
5. Jahr | 5,00 % | 10. Jahr |
10,00 % |
Häufige Fragen zum Sparen mit Bonus
Mit RSA Zielsparplan können Sie maximal 10 Jahre lang sparen. Danach läuft der Ratensparvertrag automatisch aus.
Für die Sparraten legen Sie die Höhe einmalig fest. Wichtig zu wissen ist, dass Sie den Sparbetrag im Nachhinein nicht mehr erhöhen können.
Wenn Sie die Sparraten kürzen oder aussetzen möchten, wenden Sie sich an Ihren Berater. Er wird mit Ihnen die Möglichkeiten besprechen.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 801 Euro bei Ledigen und 1.602 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrem Bankhaus RSA eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihr Bankhaus RSA eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.
- Es gelten die allgemeinen Bestimmungen für den Sparverkehr.